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# § 83 NeuGlV — Eintragung in gesperrten Wohnstätten

Neugliederungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Eintragung in gesperrten Wohnstätten sind deren Bewohner zugelassen, die einen Eintragungsschein haben.

(2) Die Gemeindebehörde bestimmt

- 1. einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperrten Wohnstätte, an denen die Eintragungsblätter ausgelegt werden,

- 2. die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.

§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag vor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.

(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklärung ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

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Zitiervorschlag: § 83 NeuGlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/83

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