Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.

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