Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 42 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/42#abs-1 (1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Landesabstimmungsausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden Abstimmungsbereich und gesondert für jedes der betroffenen Länder
zusammen und ermittelt
Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusätzlich das Gesamtergebnis der mehreren Gebietsteile nach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/42#abs-2 (2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstimmungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß fest
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/42#abs-3 (3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 auszuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/42#abs-4 (4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.