Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 42 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/42#abs-1 (1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Landesabstimmungsausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden Abstimmungsbereich und gesondert für jedes der betroffenen Länder

1.
das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben

zusammen und ermittelt

2.
die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusätzlich das Gesamtergebnis der mehreren Gebietsteile nach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/42#abs-2 (2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstimmungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß fest

1.
getrennt für jedes der betroffenen Länder und, soweit sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, getrennt für jeden Abstimmungsbereich das endgültige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben,
2.
ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist oder nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/42#abs-3 (3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 auszuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/42#abs-4 (4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 41 § 43