Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/40#abs-1 (1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung in seinem Kreis, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, oder seiner kreisfreien Stadt stimmbezirksweise unter Hinzufügen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich unter Einschluß der Briefabstimmenden. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/40#abs-2 (2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder der kreisfreien Stadt und stellt fest
Der Kreisabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/40#abs-3 (3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des festgestellten Abstimmungsergebnisses beizufügen, die, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, auch die Vom-Hundert-Sätze des Stimmenanteils für die eine und für die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen an der Zahl
enthalten soll. Für die einzelnen Stimmbezirke und kreisangehörigen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/40#abs-4 (4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.