Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 41 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/41#abs-1 (1) Der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes getrennt nach Abstimmungsbereichen (§ 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/41#abs-2 (2) Nach Berichterstattung durch den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis im Land und stellt getrennt nach Abstimmungsbereichen das Abstimmungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest. Der Landesabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/41#abs-3 (3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis des Landes ist getrennt nach Abstimmungsbereichen auszuweisen; für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte sind Zwischensummen zu bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/41#abs-4 (4) Der Landesabstimmungsleiter übersendet dem Gesamtabstimmungsleiter eine Ausfertigung der Niederschrift des Landesabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 40 § 42