Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 37 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/37#abs-1 (1) Nachdem die Stimmumschläge den Stimmbriefen entnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/37#abs-2 (2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/37#abs-3 (3) Über die Zulassung der Stimmbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/37#abs-4 (4) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/37#abs-5 (5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6 Nr. 3 für die Einberufung des Briefabstimmungsvorstands zuständigen Stelle, die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs. 1); § 32 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/37#abs-6 (6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstands die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/37#abs-7 (7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 40 übernommen.