Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 30 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/30#abs-1 (1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Abstimmungsvorsteher dem Kreisabstimmungsleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/30#abs-2 (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/30#abs-3 (3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund der Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher und der Mitteilungen der Gemeinden nach § 25 Satz 1 das vorläufige Abstimmungsergebnis seines Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 37 Abs. 2) dieses vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. Der Landesabstimmungsleiter meldet dem Gesamtabstimmungsleiter die eingehenden Abstimmungsergebnisse aus den Kreisen und den kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/30#abs-4 (4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis für jeden Abstimmungsbereich des Landes und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamtabstimmungsleiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/30#abs-5 (5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Abstimmungsergebnisse.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/30#abs-6 (6) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.