Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 98 Vernichtung von Unterlagen

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/98#abs-1 (1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/98#abs-2 (2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstimmungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen.

§ 97 § 99