Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 3f Behördliche Schlichtung für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3f?asof=2021-06-28#abs-1 (1) Bei der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde wird eine behördliche Schlichtungsstelle eingerichtet. Die behördliche Schlichtungsstelle besteht zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-Diensten über Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf das Vorliegen von nutzergenerierten Videos und Sendungen, welche Inhalte haben, die einen in § 3e Absatz 2 Satz 2 genannten Tatbestand erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig für Streitigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-Diensten, bei denen die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d Absatz 2 Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und nur, wenn der Anbieter nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten Schlichtungsstelle nach § 3c Absatz 1 teilnimmt oder wenn keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach § 3c Absatz 1 anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3f?asof=2021-06-28#abs-2 (2) Die Anforderungen von § 3c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie § 3 Absatz 9 und § 3c Absatz 3 und 4 gelten für die behördliche Schlichtungsstelle entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3f?asof=2021-06-28#abs-3 (3) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben, die in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben sind.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1436)
BGBl. 2021 I S. 1436
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