§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/2#abs-1 (1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach
besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/2#abs-2 (2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/2#abs-3 (3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2 NachwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 – OVG 12 A 1.13Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
- VGH Bayern, 25.09.2023 – 12 ZB 23.207Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 09.05.2022 – 6 L 2310/21.DAZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 – 9 K 5432/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.02.2003 – 17 K 316/03Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.