Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StellplatzVO NRW StellplatzVO NRW § 10 Ordnungswidrigkeiten Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Landesbauordnung 2018 handelt, wer notwendige Stellplätze1. nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst oder2. entgegen den Anforderungen in den §§ 7 und 8 herstellt oder nutzt.