Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StellplatzVO NRW
StellplatzVO NRW§ 11 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Auf Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet sind, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als dass sie günstigere Regelungen beinhalten.