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StellplatzVO NRW

§ 8 Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen für Fahrräder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_p-rechtsverordnung-01072022-verordnung-ueber-notwendige-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und/8#abs-1 (1) Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig oder durch Rampen, Aufzüge oder vergleichbare Einrichtungen verkehrssicher und leicht erreichbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_p-rechtsverordnung-01072022-verordnung-ueber-notwendige-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und/8#abs-2 (2) Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen

1. einzeln leicht zugänglich sein,

2. eine Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen und

3. eine Fläche von mindestens 1,5 Quadratmetern je Stellplatz haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_p-rechtsverordnung-01072022-verordnung-ueber-notwendige-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und/8#abs-3 (3) Für Anlagen, die mehr als zehn notwendige Stellplätze für Fahrräder außerhalb von Gebäuden aufnehmen, wird eine Überdachung empfohlen. Jeder elfte notwendige Stellplatz für Fahrräder muss durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 1,5 Quadratmetern zum Abstellen von Kinder- oder Lastenanhängern geeignet sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_p-rechtsverordnung-01072022-verordnung-ueber-notwendige-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und/8#abs-4 (4) § 7 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

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