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StellplatzVO NRW

§ 9 Zustimmung der Gemeinde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich für:

1. die Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze in den Fällen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie

2. die Ablöse notwendiger Stellplätze für

a) Wohnungsbauvorhaben nach § 6 Absatz 2,

b) Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung nach § 6 Absatz 3 und

c) Fahrräder nach § 6 Absatz 3.

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