Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StellplatzVO NRW
StellplatzVO NRW§ 9 Zustimmung der Gemeinde
Stand: 26.08.2026
Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich für:
1. die Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze in den Fällen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie
2. die Ablöse notwendiger Stellplätze für
a) Wohnungsbauvorhaben nach § 6 Absatz 2,
b) Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung nach § 6 Absatz 3 und
c) Fahrräder nach § 6 Absatz 3.