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AG TierGesR TierNebR NRW§ 32 Beihilfen zur Beseitigung von Falltieren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/32#abs-1 (1) Abweichend von § 31 Absatz 1 werden für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung von Tierkörpern von Falltieren von der jeweiligen Inhaberin oder dem jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs Gebühren erhoben oder im Rahmen des Leistungsverhältnisses zu der oder dem nach § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes beauftragten Dritten oder der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, der gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, Entgelte gefordert in Höhe von 25 Prozent der dabei entstehenden Kosten. Die verbleibenden Kosten tragen die Beseitigungspflichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur bis zu einem Betrag von 640 Euro der jährlichen einzelbetrieblichen Gesamtkosten für die Beseitigung von Falltieren als Obergrenze. Darüber hinaus hat die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs die Kosten für die Beseitigung von Falltieren vollständig selbst zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/32#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
1. zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die in Schlachtstätten vor Einleitung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung getötet werden oder in der Schlachtstätte oder auf dem Transport dorthin verendet sind,
2. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide sowie
3. Tiere, die durch ein Schadensereignis auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Tode gekommen sind.
Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung dieser Tierkörper haben in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Schlachtstätten, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 diejenigen zu tragen, die die betroffenen Tiere zuletzt besessen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/32#abs-3 (3) Beihilfen gemäß Absatz 1 werden nur unter Beachtung der europarechtlichen Beihilfevorschriften gewährt. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass Beihilfen nicht an Unternehmer vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.