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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 5 Tierseuchenkasse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Es wird unter der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse“ (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in den §§ 6 und 7 genannten Aufgaben und Zwecke verwendet werden.

§ 4 § 6