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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 10 Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/10#abs-1 (1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/10#abs-2 (2) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Sie entscheidet in Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat zur Entscheidung übertragen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/10#abs-3 (3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.

§ 9 § 11