Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AG TierGesR TierNebR NRW
AG TierGesR TierNebR NRW§ 10 Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/10#abs-1 (1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/10#abs-2 (2) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Sie entscheidet in Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat zur Entscheidung übertragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/10#abs-3 (3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.