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AG TierGesR TierNebR NRW§ 9 Mitglieder des Verwaltungsrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/9#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. neun stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich jeweils drei
a) von der Landwirtschaftskammer entsandten Personen, davon zwei Unternehmer und eine Person aus dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer,
b) durch das zuständige Organ des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. gewählten Personen sowie
c) durch das zuständige Organ des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. gewählten Personen,
und
2. vier beratenden Mitgliedern, nämlich jeweils einer von dem
a) Ministerium,
b) Landesamt,
c) Landkreistag Nordrhein-Westfalen sowie
d) Städtetag Nordrhein-Westfalen
entsandten Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/9#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten entsendungs- oder wahlberechtigten Institutionen bestimmen die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung jeweils für ihren Bereich. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung muss die Voraussetzungen des jeweils von ihr vertretenen Mitglieds erfüllen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus dem Verwaltungsrat aus, kann ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/9#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen seinen Vorsitz und dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Sie oder er kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates weitere Personen zur Beratung beiziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/9#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat bestellt eine Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/9#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat kann sich von der Geschäftsführung jederzeit über alle Geschäfte der laufenden Verwaltung unterrichten lassen und hat Anspruch auf Akteneinsicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/9#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Regelung über die angemessene Entschädigung seiner Mitglieder. Die Regelung zur Entschädigung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.