nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsführung

AG TierGesR TierNebR NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse.

(2) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Sie entscheidet in Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat zur Entscheidung übertragen sind.

(3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.

---

Zitiervorschlag: § 10 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
