Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOHygKontr
APOHygKontr§ 34 Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Statt der Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ kann die Berufsbezeichnung „Hygienekontrollperson“ geführt werden.