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APOHygKontr§ 35 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur
Stand: 26.08.2026
Eine Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur, die bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wurde, kann auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), die durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur zu führen.