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§ 34 APOHygKontr (Nordrhein-Westfalen) — Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung

APOHygKontr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Statt der Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ kann die Berufsbezeichnung „Hygienekontrollperson“ geführt werden.