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§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/26#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen. § 23 Absatz 4 Satz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative bleiben unberührt. Die einzelnen Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

„1“ (sehr gut), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

„2“ (gut), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„3“ (befriedigend), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„4“ (ausreichend), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„5“ (mangelhaft), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder

„6“ (ungenügend), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/26#abs-2 (2) Aus den Einzelnoten der Prüfungsleistungen wird jeweils für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil eine Durchschnittsnote als Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsteils gebildet. Dabei lautet die Note

„sehr gut“ bei Werten kleiner als 1,5,

„gut“ bei Werten von 1,5 bis kleiner als 2,5,

„befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis kleiner als 3,5,

„ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis kleiner als 4,5,

„mangelhaft“ bei Werten von 4,5 bis kleiner als 5,5 oder

„ungenügend“ bei Werten ab 5,5.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/26#abs-3 (3) Nach dem letzten Prüfungsteil stellt der Prüfungsausschuss das Abschlussergebnis der Prüfung fest. Die Abschlussnote ergibt sich, indem die Summe der Noten der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 sowie der Vornote aus dem theoretischen Ausbildungsteil und der doppelt gewichteten Vornote aus dem praktischen Ausbildungsteil durch zehn geteilt wird. Aus dem Quotienten ist die Abschlussnote entsprechend Absatz 2 Satz 2 zu ermitteln.

§ 25 § 27