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§ 24 Mündlicher Teil der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/24#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung wird nach dem schriftlichen Teil durchgeführt. Ausnahmen von der Abfolge der Prüfungsteile sind mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einzelfall wegen Krankheit oder wegen eines anderen, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretenden Grundes, möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/24#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der praktischen und theoretischen Ausbildung nach den Anlagen 4 und 5, aus denen vier Prüfungsthemen von den Fachprüfern ausgewählt werden. Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier zu prüfenden Personen durchgeführt. Die auf eine zu prüfende Person entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/24#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/24#abs-4 (4) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 26 Absatz 1 Satz 3 bewertet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet.

§ 23 § 25