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APOHygKontr§ 23 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/23#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Dabei umfasst
1. die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer 1 und 2 und
2. die zweite und dritte Aufsichtsarbeit jeweils die Unterrichtsfächer 3 und 4
der Anlage 5.
In den Aufsichtsarbeiten sind schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten, die auch im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt werden können. Für jede Aufsichtsarbeit stehen 240 Minuten zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/23#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf gestellt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/23#abs-3 (3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/23#abs-4 (4) Je zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterinnen oder Vertreter je Fach bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3. Bei unterschiedlicher Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Note fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/23#abs-5 (5) Prüfungsaufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren können automatisiert ausgewertet werden, wenn die durch den Prüfungsausschuss bestimmte Mitglieder oder deren Vertretenden festgelegt haben, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.