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APOHygKontr§ 27 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/27#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Einzelnoten der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens „ausreichend“ betragen. Falls eine oder mehrere Einzelnoten schlechter als „ausreichend" betragen, gilt der jeweilige schriftliche oder mündliche Prüfungsteil als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/27#abs-2 (2) Jeder Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Betragen eine oder mehrere Einzelnoten des nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteils mindestens „ausreichend“, so ist die jeweilige Einzelleistung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen. Die Einzelnote der nicht zu wiederholenden Einzelleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange die zu prüfende Person weiter an der theoretischen und praktischen Ausbildung teilzunehmen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/27#abs-3 (3) Ist die Prüfung oder ein Teil davon zu wiederholen, so wird die zu prüfende Person zur Wiederholungsprüfung spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Den Zeitpunkt für die Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert.