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NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

§ 9 Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Kreise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/9#abs-1 (1) Für Gemeinden und Kreise, die sich bei Beginn des Haushaltsjahres in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung befinden, gilt bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Haushaltssatzung Folgendes:

1. Für Aufwendungen und Auszahlungen für Sachinvestitionen, die aus den nach diesem Gesetz bereitgestellten Investitionsmitteln sowie gegebenenfalls aus ergänzenden, auf die Sachinvestition bezogenen Fördermitteln finanziert werden, findet § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung.

2. Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nach Nummer 1 ergänzend aus Eigenmitteln der Gemeinde oder des Kreises finanziert werden, findet § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für diese unter der Voraussetzung keine Anwendung, dass die vorherige Zustimmung der zuständigen Kommunalvertretung vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/9#abs-2 (2) Die Folgekosten von nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen sollen den Zielen der Haushaltssicherung nicht entgegenstehen. § 76 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

§ 8 § 10