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# § 9 NW_34508 (Nordrhein-Westfalen) — Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Kreise

NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Gemeinden und Kreise, die sich bei Beginn des Haushaltsjahres in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung befinden, gilt bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Haushaltssatzung Folgendes:

1. Für Aufwendungen und Auszahlungen für Sachinvestitionen, die aus den nach diesem Gesetz bereitgestellten Investitionsmitteln sowie gegebenenfalls aus ergänzenden, auf die Sachinvestition bezogenen Fördermitteln finanziert werden, findet § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung.

2. Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nach Nummer 1 ergänzend aus Eigenmitteln der Gemeinde oder des Kreises finanziert werden, findet § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für diese unter der Voraussetzung keine Anwendung, dass die vorherige Zustimmung der zuständigen Kommunalvertretung vorliegt.

(2) Die Folgekosten von nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen sollen den Zielen der Haushaltssicherung nicht entgegenstehen. § 76 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_34508 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/9

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