Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036§ 10 Zuständigkeiten für Sachinvestitionen nach § 2 Absatz 2
Stand: 26.08.2026
Zuständig für Sachinvestitionen nach § 2 Absatz 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium; die örtlich zuständige Bezirksregierung ist für das Freigabeverfahren zuständig. Die örtlich zuständige Bezirksregierung stellt per Bescheid nach vorgegebenem Muster gegenüber den Gemeinden und Kreisen fest, dass das in der Anlage ausgewiesene Förderbudget für den gesamten Förderzeitraum nach § 5 zur Verfügung steht.