Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036§ 8 Neubereitstellung von Investitionsmitteln
Stand: 26.08.2026
Investitionsmittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne dieses Gesetzes verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung von der Landesregierung neu bereitgestellt werden.