Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036§ 4 Fördervoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/4#abs-1 (1) Die Investitionsmittel nach § 2 Absatz 1 und nach § 3 werden für Sachinvestitionen der Träger von Infrastruktureinrichtungen bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Hierzu zählen auch Sachinvestitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen, soweit diese der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Als solche Dritte gelten auch landeseigene und kommunale Immobiliendienstleister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/4#abs-2 (2) Unter Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden, und der Erwerb von unbeweglichen Sachen zu verstehen. Förderfähig sind zudem der Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren und ihre Beauftragung, auch wenn diese keine Investitionen im Sinne von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) geändert worden ist, darstellen. Förderfähig sind auch Zuweisungen und Zuschüsse für die vorgenannten Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 sowie dem Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/4#abs-3 (3) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten Sachinvestition stehen. Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der geförderten Sachinvestition förderfähig. Zu den Begleit- und Folgemaßnahmen zählen beispielsweise die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder vorbereitende Planungskosten oder Kosten für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötige Gutachten oder Untersuchungen. Die Begleit- und Folgemaßnahmen selbst müssen nicht investiv sein. Sie müssen jedoch der geförderten Investition zuordenbar und für die Durchführung der Maßnahme notwendig sein. Personalausgaben als Begleit- oder Folgemaßnahme – wie etwa Weiterbildungsmaßnahmen – sind nicht förderfähig. Auch nicht förderfähig sind in Folge der Investition entstehende laufende Ausgaben, wie etwa Ausgaben für Wartung, Instandhaltung, den Betrieb, den Unterhalt und für die Begleichung anderer andauernder Verpflichtungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/4#abs-4 (4) Nicht förderfähig sind Ausgaben der Verwaltung. Hierzu zählen Ausgaben für verwaltungseigene Planungen oder andere Personal- oder Verwaltungsausgaben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/4#abs-5 (5) Programmdurchführungsausgaben sind unabhängig von der organisatorischen Ausgestaltung der Abwicklung des Programms nicht förderfähig, sofern es sich nicht um Digitalisierungsmaßnahmen nach Absatz 2 handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/4#abs-6 (6) Die Förderungen erfolgen trägerneutral.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/4#abs-7 (7) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben während des Lebenszyklus des mit der Sachinvestition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/4#abs-8 (8) Förderfähig sind nur Sachinvestitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro. Ein Unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens ist förderunschädlich, wenn dies zum Zeitpunkt der Freigabe oder des Beginns einer Maßnahme für das Land oder die Kommune nicht vorhersehbar war.