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NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

§ 4a Verwendung von Mitteln zur Erbringung von Eigenanteilen der Kommunen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Investitionsmittel können zur Erbringung von in anderen Landesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes vorgesehenen Eigenanteilen von Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Eine vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus diesen Mitteln ist zulässig. Der Einsatz von diesen Mitteln ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Landesgesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, die eine Kumulierung von Landesmitteln und Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote). Diese Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen bezüglich der Einbringung des kommunalen Eigenanteils in Förderrichtlinien vor.

§ 4 § 5