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NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

§ 2 Förderung der Infrastruktur durch die Gemeinden und Kreise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/2#abs-1 (1) Die den Gemeinden und Kreisen nach § 1 Satz 4 zur Verfügung stehenden Sachinvestitionsmittel werden diesen in Höhe von 10 000 000 000 Euro pauschal (Förderbudget) und in Höhe von 2 695 600 000 Euro über Förderprogramme zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/2#abs-2 (2) Die pauschal zur Verfügung gestellten 10 000 000 000 Euro dienen der Erfüllung kommunaler Aufgaben und sind für Sachinvestitionen in den nachfolgenden Bereichen zu verwenden:

1. Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur,

2. Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen,

3. Verkehrsinfrastruktur,

4. Digitale Resilienz und Digitalisierung,

5. Sportinfrastruktur oder

6. Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz.

Die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Kreis strebt an, von den Investitionsmitteln 50 Prozent für den Investitionsbereich nach Satz 1 Nummer 1 sowie 20 Prozent für den Investitionsbereich nach Satz 1 Nummer 2 zu verausgaben. Für Investitionsauszahlungen in den Investitionsbereichen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 stehen die übrigen 30 Prozent zur Verfügung. Soweit in den Bereichen keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht, kann von den prozentualen Grenzen abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/2#abs-3 (3) In Höhe von 2 695 600 000 Euro werden den Gemeinden und den Kreisen Investitionsmittel für die Aufstockung von bestehenden und für neue kommunale Förderprogramme des Landes in den Haushalten ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe des Haushaltsplans bereitgestellt. Ob es sich um eine Aufstockung eines bestehenden landeseigenen Förderprogrammes für Kommunen oder um die Neueinrichtung eines Förderprogrammes handelt, bestimmt sich auf Basis der Ansätze im Haushaltsplanentwurf des Jahres 2026.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/2#abs-4 (4) Wenn Gemeinden oder Kreise für Straßenausbaumaßnahmen eine Beitragsförderung nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23. September 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 109) in der jeweils geltenden Fassung oder eine Beitragserstattung nach der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2024 (GV. NRW. 2024 S. 419) in der jeweils geltenden Fassung erhalten oder die Voraussetzungen für eine solche Förderung oder Erstattung vorliegen, ohne dass eine Förderung oder Erstattung beantragt wird, dürfen für die zugrundeliegenden Straßenausbaumaßnahmen keine Sachinvestitionsmittel nach den Absätzen 2 und 3 eingesetzt werden.

§ 1 § 3