Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036§ 5 Förderzeitraum
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/5#abs-1 (1) Sachinvestitionen können mit den in § 1 genannten Beträgen unter folgenden Voraussetzungen finanziert werden:
1. Die Sachinvestition darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein. Als nicht begonnen gilt eine Sachinvestition auch dann, wenn es sich um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung der Investition nicht entgegen.
2. Sie muss bis zum 31. Dezember 2036 von den zuständigen Stellen freigegeben worden sein.
3. Sie muss bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen worden sein. Sollte aufgrund von nicht vorhersehbaren externen Gründen (Rechtsstreitigkeiten, Nachbesserungen, Lieferverzögerungen) ein Abschluss einer Investitionsmaßnahme nicht bis zum 31. Dezember 2042 möglich sein, so besteht die Möglichkeit, stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchzuführen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, dass eine Investitionsmaßnahme oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen und damit das Ziel der Unterstützung erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/5#abs-2 (2) Im Jahr 2043 können Investitionsmittel nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/5#abs-3 (3) Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel der zur Verfügung stehenden Investitionsmittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein.