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NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

§ 11 Investitionsmittelabruf, Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/11#abs-1 (1) Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum Mittel nach § 2 Absatz 2 bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Investitionsmittel bei der nach § 10 Satz 1 örtlich zuständigen Bezirksregierung nach vorgegebenem Muster und nach Maßgabe des Absatzes 2 abrufen, die sie zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigen. Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Investitionsmittel für Maßnahmen anderer Träger ab; das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden und den Kreisen zugerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/11#abs-2 (2) Die Gemeinden und die Kreise tragen in ein digitales Verfahren nach vorgegebenem Muster ein:

1. jährlich die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsvorhaben,

2. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Höhe der im kommenden Jahr und im Finanzplanungszeitraum voraussichtlich jährlich benötigten Haushaltsmittel, beginnend mit dem Stichtag 30. Juni 2026 und

3. die voraussichtlich benötigten Finanzmittel gemäß den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 43 der Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl 2001 Nr. 16/17/18, S. 307) in der jeweils geltenden Fassung, beginnend mit dem Stichtag 1. Januar 2026.

Die Eintragungen in das digitale System nach Satz 1 Nummer 1 sind zeitnah innerhalb von 10 Arbeitstagen zum Stichtag 1. Januar eines Jahres vorzunehmen. Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 3 zu den benötigten Finanzmitteln sind so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig in der Liquiditätsplanung des Bundes gemäß § 43 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, berücksichtigt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/11#abs-3 (3) Wenn eine Gemeinde oder ein Kreis von der angestrebten Verwendung des Förderbudgets nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 abweichen möchte, ist eine Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit dem Inhalt, dass keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht, gegenüber der Bezirksregierung abzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/11#abs-4 (4) Nach Abschluss eines Investitionsvorhabens melden die Gemeinden und Kreise in einem digitalen Verfahren nach vorgegebenem Muster unverzüglich, spätestens nach 6 Monaten:

1. den Träger einer Maßnahme,

2. den Ort der Durchführung der Maßnahme,

3. den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Maßnahme,

4. eine Kurzbeschreibung über den Inhalt der Maßnahme,

5. eine Zuordnung zu einem Infrastrukturbereich nach § 2 Absatz 2 und

6. die Angaben zum Investitionsvolumen, zu den Finanzierungsbeiträgen Dritter, zu den förderfähigen Ausgaben und jeweils gesondert zur Höhe der verwendeten Bundesmittel nach dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) sowie sonstiger Bundesmittel.

Der Anzeige nach Satz 1 ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/11#abs-5 (5) Die nach § 10 Satz 1 örtlich zuständige Bezirksregierung prüft im Rahmen der Freigabe des Mittelabrufs, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 gegeben ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/11#abs-6 (6) 5 Prozent der abgeschlossenen Sachinvestitionsmaßnahmen sind im Rahmen von Stichproben durch die Gemeindeprüfungsanstalt einer Prüfung zu unterziehen.

§ 10 § 12