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Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW

§ 8 Gegenseitige Unterstützung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/8#abs-1 (1) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben sich gegenseitig beim Nachweis und der Dokumentation der ihnen obliegenden Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung einschließlich der Umsetzung der notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679zu unterstützen. Der jeweilige Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sich hierzu bei Bedarf entsprechende Informationen zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/8#abs-2 (2) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem Auftragsverarbeiter anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen einzieht.

§ 7 § 9