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Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW

§ 5 Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/5#abs-1 (1) Der Auftragsverarbeiter hat sämtliche ihn betreffenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere hat er durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalenerfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/5#abs-2 (2) Für die Gewährleistung der Betroffenenrechte ist gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen der jeweils Verantwortliche zuständig. Soweit sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragsverarbeiter wendet, wird der Auftragsverarbeiter dieses Ersuchen unverzüglich an den jeweils Verantwortlichen weiterleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/5#abs-3 (3) Der Auftragsverarbeiter darf Daten ausschließlich im Rahmen dieser Verordnung sowie der Weisungen durch den jeweils Verantwortlichen verarbeiten, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Europäischen Union oder durch Bundes- und Landesrecht verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen die rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet, Artikel 28Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/5#abs-4 (4) Sofern keine rechtliche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften zur Datenverarbeitung besteht, kann der jeweilige Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter Weisungen erteilen. Eine Weisung ist die auf einen bestimmten Umgang des Auftragsverarbeiters gerichtete schriftliche, elektronische oder mündliche Anordnung. Die Anordnungen sind zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/5#abs-5 (5) Der Auftragsverarbeiter informiert den jeweiligen Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.

§ 4 § 6