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# § 8 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen) — Gegenseitige Unterstützung

Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben sich gegenseitig beim Nachweis und der Dokumentation der ihnen obliegenden Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung einschließlich der Umsetzung der notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679zu unterstützen. Der jeweilige Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sich hierzu bei Bedarf entsprechende Informationen zur Verfügung.

(2) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem Auftragsverarbeiter anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen einzieht.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/8

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