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Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW

§ 7 Datenverarbeitung durch Beschäftigte des Auftragsverarbeiters

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Daten haben, diese nur im Rahmen dieser Verordnung verarbeiten. Die vom Auftragsverarbeiter eingesetzten Personen müssen die notwendige fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit aufweisen. Dafür gewährleistet der Auftragsverarbeiter, dass sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

§ 6 § 8