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Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW§ 3 Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/3#abs-1 (1) Von der Datenverarbeitung betroffene Personen sind die Schülerinnen und Schüler, deren personenbezogene Daten der Auftragsverarbeiter für die Verantwortlichen nach § 1 Absatz 5 Satz 1 des Schülerinnen- und Schülerdatengesetzes NRW entgegennehmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/3#abs-2 (2) Gegenstand der Datenverarbeitung sind die personenbezogenen Daten nach § 1 Absatz 3 des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW.