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Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/1#abs-1 (1) Diese Verordnung bezieht sich auf die Entgegennahme und Verarbeitung aller im Rahmen des Verfahrens nach § 1 Absatz 5 des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW vom 17. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1147), das durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 684) geändert worden ist, anfallenden personenbezogenen Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/1#abs-2 (2) Die Verarbeitung der Daten im Auftrag des Verantwortlichen hat ausschließlich auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums stattzufinden.

§ 2