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Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW§ 2 Datenverarbeitung im Auftrag; Zweck der Verarbeitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/2#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Bereitstellung der Daten für die Stellen, die im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten dafür zuständig oder dazu befugt sind, den im Sinne des § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, betroffenen jungen Menschen weitere Angebote zu unterbreiten und die dafür notwendigen Prozesse der Entgegennahme nach § 1 Absatz 5 Satz 1 desSchülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW und des Abgleichs der Daten nach § 1 Absatz 5 Satz 2 des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/2#abs-2 (2) Die Stellen, die in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten dafür zuständig oder dazu befugt sind, den im Sinne des § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch betroffenen jungen Menschen weitere Angebote zu unterbreiten, sind für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich. Sie werden nachfolgend als Verantwortliche bezeichnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/2#abs-3 (3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird unter Beachtung des Prinzips der Datentrennung für die Verantwortlichen als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit § 52 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) tätig. Nachfolgend wird das für Arbeit zuständige Ministerium als Auftragsverarbeiter bezeichnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/2#abs-4 (4) Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit des jeweiligen Verantwortlichen und zu dem Zweck, für diesen die in seinen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich fallenden Datensätze entgegenzunehmen, sofern erforderlich um die Wohnanschrift zu ergänzen und zum Abruf bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/2#abs-5 (5) Um die sich aus der Datenverarbeitung ergebenden Rechte und Pflichten gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu konkretisieren, wird die Auftragsverarbeitung mit dieser Verordnung als ein für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter geltendes Rechtsinstrument gemäß Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 2. Alternative der Verordnung (EU) 2016/679 verbindlich festgelegt.