(1) Von der Datenverarbeitung betroffene Personen sind die Schülerinnen und Schüler, deren personenbezogene Daten der Auftragsverarbeiter für die Verantwortlichen nach § 1 Absatz 5 Satz 1 des Schülerinnen- und Schülerdatengesetzes NRW entgegennehmen kann.
(2) Gegenstand der Datenverarbeitung sind die personenbezogenen Daten nach § 1 Absatz 3 des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW.