Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LpBG NRW
LpBG NRW§ 5 Haushalt und Rechnungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/5#abs-1 (1) Der Leitung obliegt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel aus dem zugehörigen Kapitel des Einzelplans des Landtags nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/5#abs-2 (2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeszentrale unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.