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LpBG NRW

§ 5 Haushalt und Rechnungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/5#abs-1 (1) Der Leitung obliegt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel aus dem zugehörigen Kapitel des Einzelplans des Landtags nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/5#abs-2 (2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeszentrale unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 4 § 6