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§ 5 NW_34475 (Nordrhein-Westfalen) — Haushalt und Rechnungsprüfung

LpBG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Leitung obliegt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel aus dem zugehörigen Kapitel des Einzelplans des Landtags nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeszentrale unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.