nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 LpBG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Haushalt und Rechnungsprüfung

LpBG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Leitung obliegt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel aus dem zugehörigen Kapitel des Einzelplans des Landtags nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeszentrale unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.