Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LpBG NRW
LpBG NRW§ 6 Beteiligung der Landeszentrale
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/6#abs-1 (1) Die Landeszentrale stellt den zu veröffentlichenden Demokratiebericht zur Lage der politischen Bildung in Nordrhein-Westfalen in dem für politische Bildung zuständigen Ausschuss des Landtags vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/6#abs-2 (2) Der für politische Bildung zuständige Ausschuss kann jederzeit die Anwesenheit der Leitung verlangen und diese zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Leitung hat sich auf Verlangen des Ausschusses für die Landeszentrale zu äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/6#abs-3 (3) Die Landesregierung unterrichtet die Landeszentrale frühzeitig und umfassend über alle Gesetzes- und Verordnungsvorhaben, die die Belange der politischen Bildung und die Präventionsarbeit betreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/6#abs-4 (4) Die Landeszentrale kann zu Gesetzesvorhaben, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, gegenüber dem zuständigen Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme abgeben.