Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LpBG NRW
LpBG NRW§ 4 Leitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/4#abs-1 (1) Die Landeszentrale wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt (Leitung). Die Leitung vertritt die Landeszentrale nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Sie entscheidet über die Angelegenheiten der Landeszentrale, soweit nicht das Kuratorium oder die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/4#abs-2 (2) Die Leitung wird durch das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder für sechs Jahre berufen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags als Beamtin oder Beamter auf Zeit ernannt. Die Wiederberufung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/4#abs-3 (3) Das Kuratorium kann auf den von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellten Antrag über die Abberufung der Leitung beschließen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/4#abs-4 (4) Die Leitung hat das Kuratorium über alle wichtigen Angelegenheiten der Landeszentrale zu unterrichten.