Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 25 Rücktritt, Nichtteilnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/25#abs-1 (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/25#abs-2 (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/25#abs-3 (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein Grund gemäß Absatz 2 vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkten) bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/25#abs-4 (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/25#abs-5 (5) Der Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Teil 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses