Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 26 Bewertungsschlüssel
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
1. eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
= 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,
2. eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
= unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,
3. eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
= unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,
5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft oder
6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.