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PVO UTW

§ 26 Bewertungsschlüssel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

1. eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

= 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

2. eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

= unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,

3. eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

= unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft oder

6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 25 § 27