Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 21 Nichtöffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.